Häufige Fragen

Abfallgebühren bei Zweitwohnsitz

Personen, die eine eigene Wohnung als Zweitwohnsitz in einer Gemeinde des Enzkreises bewohnen, sind auch dort zur Zahlung der Abfallgebühren verpflichtet, sofern sich ihr Hauptwohnsitz nicht im Enzkreis befindet. Sie erhalten auch an ihrem Zweitwohnsitz alle erforderlichen Abfallbehälter. Der Transport von Abfällen aus dem Enzkreis in einen anderen Stadt- oder Landkreis ist nicht zulässig.

Familienangehörige, die außerhalb des Enzkreises wohnen und dort Müllgebühren zahlen, aber im Enzkreis bei der Wohnung ihrer Familie noch einen Zweitwohnsitz angemeldet haben (z.B. Personen in Ausbildung), zahlen keine Müllgebühren. Sie werden bei der Zahl der Haushaltsmitglieder nicht mitgezählt.

Zuletzt aktualisiert am 27.07.2024

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