Spezialentsorgung

Feuerlöscher
Feuerlöscher

Manche Abfälle lassen sich keinen Kategorien zuordnen, treten nur sehr selten auf oder fallen auch gar nicht unter die Abfallgesetzgebung. Trotzdem führen wir hier einige auf, die ab und zu nachgefragt werden. Dazu gehören beispielsweise Feuerwerkskörper, Munition, Feuerlöscher, Tierkörper oder Gasdruckbehälter.

Auch Kraftfahrzeuge und Wrackteile oder Stoffe, die in besonderem Maße gesundheitsgefährdend sind oder Erreger übertragbarer Krankheiten enthalten oder hervorbringen können gehören nicht zur kommunalen Abfallentsorgung.

asbesthaltige Abfälle

Asbest ist die Sammelbezeichnung für eine Gruppe natürlich vorkommender, feinfasriger Mineralien. Es zeichnet sich durch hohe Beständigkeit gegen Hitze und Chemikalien sowie eine starke Zugfestigkeit aus. Einsatzbereiche (Auswahl):

Ausführliche Informationen zu den Gefahren, zum Umgang, Transport und zur Entsorgung haben wir in einem Faltblatt zusammengestellt.

Asbesthalte Produkte können beim Entsorgungszentrum Hamberg in Maulbronn verpackt in reißfester Kunststofffolie und zugeklebt (mit breitem Panzertape, auch von unten) oder in sogenannten Big Bags von Montag bis Freitag zu den Öffnungszeiten angeliefert werden. Verpackungssäcke können auf der Deponie erworben werden. Zum zerstörungsfreien Abladen können die Produkte z.B. auf Einwegpaletten oder Kanthölzern auf Pkw-Anhängern angeliefert werden. Mit einem Radlader vor Ort können die asbesthaltigen Produkte dann zerstörungsfrei abgeladen werden. Je Palette (verpacktes Paket) darf ein Gewicht von 500 kg nicht überschritten werden. Die Abfälle werden in einem Monobereich auf der Deponie eingebaut.

Die Gebühren können in bar oder mit EC-Karte bezahlt werden.

Feuerlöscher

Feuerlöscher sollten aus Sicherheitsgründen regelmäßig gewartet werden. Die Firma, die die Wartung durchführt, tauscht dann bei Bedarf auch die Feuerlöscher aus, so dass eine eigene Entsorgung meist nicht infrage kommt.

Fallen dennoch einmal alte Feuerlöscher an (z.B. bei Hausentrümpelungen), gibt es verschiedene Möglichkeiten:

  • Abgabe bei Spezialfirmen
  • Abgabe einzelner Geräte aus Privathaushalten bei der Schadstoffsammlung (nur Pulver- und Schaumlöscher)
    Pulver- und Schaumlöscher lassen sich an folgenden Symbolen/Aufschriften erkennen:
    - S (Schaum)
    - P (BC-Pulver)
    - PG (ABC-Pulver, Glutbrandpulver)
    - PM (Metallbrandpulver)
  • Die Pulver- und Schaumlöscher sind für die Brandklassen A, B, C und D geeignet
Feuerwerkskörper

Nicht mehr benötigte Feuerwerkskörper, die auch beim nächsten Jahreswechsel nicht mehr abgebrannt werden sollen, können in einem Eimer Wasser aufgeweicht werden. Sie verlieren dann ihre Sprengkraft und können dem Restmüll begegeben werden.

Gasdruckbehälter

Gasdruckbehälter, umgangssprachlich Gasflaschen, fallen gelegentlich auch in Haushalten an (z.B. Heizung, Gaskocher). Die Entsorgung von Gasen fällt nicht unter das Abfallgesetz. Trotzdem geben wir einige Hinweise, worauf geachtet werden soll.

Leihgasflaschen:

Diese Flaschen mit Pfand haben meist die Farben weiß, rot oder blau. Sie können dort zurückgegeben werden, wo sie bezogen wurden. Zum Transport und zur Rückgabe ist es wichtig, dass die rote Schutzkappe aufgebracht ist.

Eigentumsflaschen:

Diese Flaschen sind meist grau. Für die Entsorgung ist der jeweilige Besitzer verantwortlich.

Entsorgungshinweise:

Für die Entsorgung beider Arten von Gasflaschen gibt es Spezialunternehmen. Außerdem können auch örtliche Gashändler gefragt werden. Gasflaschen werden weder auf den Recyclinghöfen noch beim Entsorgungszentrum Hamberg in Maulbronn angenommen. Bei der Schadstoffsammlung können Einweg-Gaskartuschen abgegeben werden, die oft auch das GRÜNE-PUNKT-SYMBOL enthalten. Es dürfen jedoch keine dickwandigen Kartuschen welche im Pfandsystem geregelt sind, abgegeben werden wie z.B. Propangasflaschen, Flaschen von Kleinschweißgeräten oder Kohlensäure-Pfandflaschen (z.B. SODAMAX). Diese müssen über den Handel zurückgegeben werden.

Lithium-Ionen-Akkus (z.B. von Fahrrädern, Speicher von Photovoltaikanlagen)

Fahrzeug- und Industriealtbatterien schwerer als 500 Gramm (z.B. E-Bike-Akkus, Akkus zur Speicherung von Erneuerbaren Energien) können von Endnutzern bei den Vertreibern dieser Batteriearten kostenfrei zurückgegeben werden.

Das Batteriegesetz regelt in § 9 (Pflichten der Vertreiber):
"(1) Jeder Vertreiber ist verpflichtet, vom Endnutzer Altbatterien an oder in unmittelbarer Nähe des Handelsgeschäfts unentgeltlich zurückzunehmen. Die Rücknahmeverpflichtung nach Satz 1 beschränkt sich auf Altbatterien der Art im Sinne von § 2 Absatz 2 bis 6, die der Vertreiber als Neubatterien in seinem Sortiment führt oder geführt hat, sowie auf die Menge, derer sich Endnutzer üblicherweise entledigen. Satz 1 erstreckt sich nicht auf Produkte mit eingebauten Altbatterien; das Elektro- und Elektronikgerätegesetz und die Altfahrzeug-Verordnung bleiben unberührt. Im Versandhandel ist Handelsgeschäft im Sinne von Satz 1 das Versandlager."

In Fällen, in denen der Vertreiber (Händler oder Hersteller) nicht mehr existiert, können solche Akkus (schwerer als 500 Gramm) auch von darauf spezialisierten Firmen entsorgt werden.

Um Kurzschlüsse und einen möglichen Brand zu vermeiden, müssen die Pole und lose Kabel und Kabelenden z.B. mit Klebeband abgeklebt werden.

Auf den Recyclinghöfen, dem Entsorgungszentrum Hamberg und Maulbronn sowie bei der Schadstoffsammlung dürfen diese Akkus nicht angenommen werden.

Munition

Kleine Mengen von Munition nimmt jede Polizeidienststelle entgegen. Müssen größere Mengen entsorgt oder Sprengkörper aus dem zweiten Weltkrieg entschärft werden, ist das Aufgabe des Kampfmittelbeseitigungsdienstes aus Stuttgart (Telefon 0711/904-40012).

Tierkörper

Heimtiere (Hunde, Katzen, Kaninchen, Hamster usw.):

Einzelne Tierkörper von Heimtieren dürfen

  • auf dem eigenen Grundstück – nicht jedoch in Natur- und Wasserschutzgebieten und mehr als 1 bis 2 Meter von der Grundstücksgrenze entfernt – unter einer mindestens 50 cm starken Erdschicht begraben werden (Grabbeigaben sind verboten),
  • auf hierfür zugelassenen Plätzen (Tierfriedhöfen) begraben werden oder
  • im Einzelfall an Tierkrematorien über die für die Tierkörperbeseitigung zuständigen Stadt- und Landkreise (z.B. Kleintiersammelstellen) abgegeben werden.

Wenn diese Möglichkeiten nicht infrage kommen, muss der Körper des Tieres an die Tierkörperbeseitigungsanstalt in Horb oder Karlsruhe übergeben werden.

Bei einem sehr kleinen Tier gibt es noch die Möglichkeit es in einer Kunststofftüte verpackt in die Restmülltonne zu legen. Als sehr kleine Tiere gelten beispielsweise Vögel und Hamster.

Nutztiere (Schafe, Kühe, Schweine, Pferde usw.):

Gestorbene Nutztiere müssen den Tierkörperbeseitigungsanstalten in Horb oder Karlsruhe übergeben werden.

Abfälle aus dem Gesundheitsdienst

Im gesamten Gesundheitswesen und insbesondere in Krankenhäusern und Arztpraxen fallen große und – je nach medizinischer Ausrichtung – unterschiedliche Mengen spezifischer Abfälle an. Diese Abfälle können unterschiedliche Gefährdungspotenziale aufweisen. Häufig handelt es sich um Abfälle, die auch in Privathaushalten oder kleinen Arztpraxen anfallen und dort zusammen mit dem Restmüll entsorgt werden können.

Wie lassen sich spezifische Abfälle von „normalem” Siedlungsabfall unterscheiden? Wann müssen Abfälle als „infektiöse Abfälle” bezeichnet werden? Wie ist mit Gefahren durch Verletzungen, die von Spritzen, Kanülen und Skalpellen in Abfällen ausgehen können, umzugehen? Diese und weitere Fragen beantwortet die "Vollzugshilfe zur Entsorgung von Abfällen aus Einrichtungen des Gesundheitsdienstes" der LAGA (Länderarbeitsgemeinschaft Abfall). Vor allem die ab Seite 18 in Anhang 1 zusammengestellte tabellarische Übersicht gibt konkrete Hilfestellungen bei der Bereitstellung und Entsorgung der Abfälle.

Falls spezifische Abfälle anfallen, die nicht über die Hausmülltonne entsorgt werden dürfen, haben wir dafür Kontaktdaten von Entsorgungsunternehmen zusammengestellt.

Entsorgung von Abfällen in Zusammenhang mit Covid 19

Im Rahmen der Corona-Schnelltests können folgende Abfälle anfallen:

  • Abstrich-Teststäbchen,
  • Extraktionspufferröhrchen,
  • Kunststoffpipetten,
  • Testkassetten und
  • persönliche Schutzausrüstung (z. B. Schutzbekleidung, Masken).

Auf Grundlage der Empfehlungen des Robert Koch-Instituts zu Corona-Hygienemaßnahmen und der LAGA-Mitteilung M 182 geben wir zur Abfallentsorgung folgende Hinweise (vgl. auch ausführliche Entsorgungsempfehlungen des Ministeriums für Umwelt, Klima und Energiewirtschaft):

1. Abfälle, die bei Corona-Schnelltests in privaten Haushalten anfallen:

  • Die Abfälle sind in stabilen, möglichst reißfesten Müllsäcken zu sammeln, die fest verschlossen (zum Beispiel verknotet) werden müssen. Soweit Spitze oder scharfe Gegenstände anfallen, müssen diese in stich- und bruchfesten Einwegbehältnissen gesammelt und fest verschlossen werden.
  • Geringe Mengen an flüssigen Abfällen sollten tropfsicher verpackt sein, also zum Beispiel mit saugfähigem Material umwickelt werden.
  • Die Abfälle sind über die Restmülltonne zu entsorgen.
  • Die Müllsäcke sind direkt in die Abfalltonnen oder Container zu geben und dürfen nicht daneben gestellt werden.

2. Abfälle, die bei regelmäßigen Corona-Schnelltests in Pflegeeinrichtungen, Arztpraxen, Kindertagesstätten, Schulen, Unternehmen und weiteren Einrichtungen in größerer Menge anfallen:

  • Soweit spitze und scharfe Gegenstände, sogenannte "sharps" (z. B. Kanülen von Spritzen) anfallen, sind diese in bruch- und durchstichsicheren Einwegbehältnissen zu sammeln und fest zu verschließen (Abfallschlüssel 18 01 01).
  • Alle anderen Abfälle, die im Rahmen der Schnelltests anfallen (z. B. Schutzanzüge, Atemschutzmasken, Handschuhe), sind unter dem Abfallschlüssel 18 01 04 einzustufen und in z. B. dickwandigen Müllsäcken, bevorzugt mit Doppelsack-Methode, zu sammeln.
  • Die Extraktionspufferröhrchen sind zusätzlich in stabile verschließbare Behälter zu geben und zusammen mit saugendem Material zu verpacken, so dass austretende Flüssigkeit aufgefangen wird.
  • Die Bereitstellung zur Abholung der bei den Schnelltests anfallenden Abfällen kann in einem gemeinsamen Container unter dem Abfallschlüssel 18 01 04 erfolgen.
  • Die Entsorgung dieser Abfälle kann auch gemeinsam mit der regelmäßigen Restabfallabfuhr des Enzkreises erfolgen (Abfallschlüssel 20 03 01), da sichergestellt ist, dass diese Abfälle direkt und ohne Umfüllen, Sortieren oder Vorbehandeln einer Siedlungsabfallverbrennungsanlage zugeführt werden.

Im Einzelfall haben die vom Gesundheitsamt oder von den für die Hygiene verantwortlichen Personen abweichend getroffenen Maßgaben und Regelungen Vorrang.

Speiseabfälle aus Kantinen, Gaststätten und sonstigen Einrichtungen der Gemeinschaftsverpflegung

Küchen- und Speiseabfälle von Gaststätten und sonstigen Einrichtungen der Gemeinschaftsverpflegung unterliegen dem Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetz (TierNebG) und der Verordnung zur Durchführung der Tierischen Nebenprodukte – Beseitigungs-Gesetzes (TierNebV).

Speisereste, die Tierkörperteile oder Erzeugnisse tierischen Ursprungs enthalten, müssen deshalb getrennt von anderen Abfällen gesammelt und über eine separate Speiserestetonne entsorgt werden. Die getrennte Entsorgung von Abfällen pflanzlichen Ursprungs über die Biotonne des Enzkreises ist möglich, wenn eine zusätzliche Speiserestetonne vorhanden ist.

Spezielle Speiseresteentsorger stellen Behälter zur Verfügung, die jeweils ausgetauscht werden. Größe und Abholrhythmus können nach Bedarf vereinbart werden. Eine Auswahl von Firmen sind in unserer Übersicht von Entsorgungsbetrieben enthalten.

Ausführliche Informationen enthält das Merkblatt zur Entsorgung von Küchen- und Speiseabfälle in Gaststätten und Einrichtungen der Gemeinschaftsverpflegung.